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Der Umschlag trägt den Absender des Vermieters, drin steckt eine Kündigung wegen Eigenbedarf — und plötzlich steht die Frage im Raum: Muss ich wirklich ausziehen? Die Antwort ist nicht automatisch ja. Eine Eigenbedarfskündigung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen wirksam, und ein erheblicher Teil der Kündigungen scheitert vor Gericht — nicht weil kein Bedarf besteht, sondern weil formelle oder inhaltliche Anforderungen nicht erfüllt sind.

Der Brief liegt im Briefkasten: Der Vermieter kündigt die Wohnung wegen Eigenbedarf. Für viele Mieter ist das ein Schock — doch eine Eigenbedarfskündigung ist kein Freifahrtschein für den Vermieter. Das Gesetz stellt in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB klare Anforderungen, und Mieter haben handfeste Rechte, die sie aktiv nutzen können.

Der Brief liegt im Briefkasten, der Absender ist der Vermieter — und der Inhalt ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Für viele Mieter ist das ein Schock, denn sie verhalten sich vertragstreu, zahlen pünktlich und haben dennoch plötzlich das Problem, eine neue Wohnung suchen zu müssen. Doch eine Eigenbedarfskündigung ist kein Freifahrtschein: Das Gesetz stellt strenge Anforderungen an den Vermieter, und Mieter verfügen über wirksame Schutzrechte.

Die Kündigung liegt im Briefkasten — und plötzlich soll die Wohnung, in der man seit Jahren lebt, in wenigen Monaten geräumt sein. Vermieter können ein Mietverhältnis nur aus den gesetzlich anerkannten Gründen beenden: Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB sind die beiden häufigsten Konstellationen, mit denen Mieter konfrontiert werden.
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